Taxitarif und Tarifordnung Stadt Leipzig
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen von Unternehmern, die in der Stadt Leipzig ihren Betriebssitz haben.
§ 2 Allgemeine Fahrpreise
(1) Taxitarife (Pflichtfahrgebiet Leipzig und Flughafentarif)
Beförderungsentgelte Pflichtfahrgebiet Leipzig
Tagtarif an Werktagen 05:00 bis 20:00 Uhr | Nachttarif an Werktagen 20:00 bis 05:00 Uhr | Tarif an Sonn- und gesetzl. Feiertagen ganztägig | |
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Grundgebühr | 3,50 | 3,50 | 3,50 |
Kilometer Tarif 1. und 2. Kilometer | 2,50 | 2,70 | 2,70 |
Kilometer Tarif 3. bis 10. Kilometer jeder weitere Kilometer |
1,80 1,70 |
2,00 1,80 |
2,00 1,80 |
Wartezeit pro Stunde | 25,00 | 25,00 | 25,00 |
einmaliger Zuschlag für Großraumtaxen ab 5 Fahrgästen | 7,00 | 7,00 | 7,00 |
Fortschaltbetrag | 0,10 | 0,10 | 0,10 |
Ansonsten werden keine weiteren Zuschläge oder Gebühren (z.B. für Gepäck, Anfahrt oder telefonische Bestellung) im Pflichtfahrgebiet erhoben. Für Taxifahrten von und nach außerhalb des Pflichtfahrgebietes kann ein Fahrpreis mit dem Taxifahrer (mit der Taxizentrale nur bei Vorbestellungen!) vor Antritt der Fahrt frei vereinbart werden. Kommt es zu keiner Preisvereinbarung, gilt die Preisbindung des Pflichtfahrbereiches. Es wird also nach Fahrpreisanzeiger für die gesamte Strecke gefahren.
Für Fahrten vom und zum Flughafen Leipzig/Halle gelten die Tarife der Vereinbarung zum Bereithaltungsrecht am Flughafen Leipzig/Halle. Eine Beförderungspflicht am Flughafen besteht in die
Pflichtfahrgebiete der an der Vereinbarung beteiligten Genehmigungsbehörden, den Landkreisen Delitzsch, Leipziger Land und Saalkreis und den Städten Leipzig und Halle.
(2) Bei Fahrten mit einem Ziel außerhalb des Pflichtfahrbereiches ist der Fahrpreis für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren. Das gilt entsprechend für Fahrten mit einem Ausgangspunkt
außerhalb des Pflichtfahrbereiches. Kommt es zu keiner Preisvereinbarung, gilt die Preisbindung des Pflichtfahrbereiches. Es wird also nach Fahrpreisanzeiger für die gesamte Strecke
gefahren.
(3) Bei Aufträgen zu Sonderanlässen, wie Stadtrundfahrten, Hochzeiten, Beerdigungen usw. können ebenfalls Vereinbarungspreise getroffen werden. Kommt es zu keiner Preisvereinbarung, gilt die
Preisbindung des Pflichtfahrbereiches. Es wird also nach Fahrpreisanzeiger für die gesamte besetzte Strecke gefahren.
(4) Sondervereinbarungen über Beförderungsentgelte für den Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 4 PBefG sind vor ihrer Einführung der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung
vorzulegen.
(5) Die Umschaltung von Tag- auf Nachttarif beim Fahrpreisanzeiger bzw. umgekehrt muss automatisch erfolgen.
(6) Für Fahrten vom und zum Flughafen Leipzig/Halle gelten die Tarife der Vereinbarung zum Bereithaltungsrecht am Flughafen Leipzig/Halle für Taxen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 3 Verwendung des Fahrpreisanzeigers
(1) Taxen müssen mit einem beleuchteten Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung. Der Fahrpreisanzeiger muss anzeigen:
das Beförderungsentgelt und die jeweilige Tarifstufe,
den einmaligen Zuschlag für Großraumtaxen
Uhrzeit und Kalendertag.
(2) Die Anzeige muss leicht ablesbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein.
(3) Der Fahrpreisanzeiger darf erst an dem vom Besteller angegebenen Bestellort nach Kontaktaufnahme mit dem Fahrgast, bei Vorbestellung erst zur angegebenen Zeit, angeschaltet werden.
(4) Eine Beförderungsfahrt darf nur mit einem einwandfrei arbeitenden Fahrpreisanzeiger angetreten werden.
(5) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt wird das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke berechnet. Der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich
hinzuweisen. Nach Beendigung der Fahrt hat der Fahrzeugführer dem Unternehmer eine Störung des Fahrpreisanzeigers unverzüglich anzuzeigen. Der Unternehmer hat die Störung unverzüglich zu beheben,
d. h. vor Behebung der Störung darf keine weitere Fahrt durchgeführt werden.
§ 4 Beförderungsbedingungen
(1) Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist im Kofferraum des Fahrzeuges unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zulässt, kann der Taxifahrer gestatten, dass das Gepäck auch anders
untergebracht wird. Gegenstände, die über die Wagenbegrenzung hinausragen, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
(2) Tiere dürfen nur dann mitgeführt werden, wenn die Betriebssicherheit dadurch nicht gefährdet wird. Blindenhunde in Begleitung von Blinden sind immer zu befördern. Tiere dürfen auf
Sitzplätzen nicht untergebracht werden.
(3) Das Beförderungsentgelt ist im grundsätzlich nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu zahlen. Der Taxifahrer kann jedoch schon bei Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des
voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.
(4) Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Taxifahrer eine Fahrpreisquittung auszuhändigen. Auf der Quittung müssen Datum, Gesamtpreis, Fahrstrecke und Ordnungsnummer angegeben sein. Die Quittung
ist mit einer Unterschrift des Taxifahrers und dem Stempel des Taxibetriebes zu versehen.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ein nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung unzulässiges Entgelt fordert,
entgegen § 2 Abs. 4 dieser Verordnung eine getroffene Sondervereinbarung nicht genehmigen lässt,
ein nach §2 Abs. 6 dieser Verordnung unzulässiges Entgeld fordert,
eine nach § 4 Abs. 4 dieser Verordnung zu erteilende Quittung nicht aushändigt oder nicht ordnungsgemäß ausstellt.
§ 6 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 7. Tag nach Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrgebiet der Stadt Leipzig vom 26.04.2006
außer Kraft.
Flughafen:
Seit dem 01. Dezember 2012 gelten für Fahrten vom und zum Flughafen die gleichen Tarife wie im Stadtgebiet.